Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

  1. Die Vereinigung führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amts­gerichts Passau den Namen „Deutsch-Österreichische Juristenverei­nigung e. V.“

  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Pocking. Der Verwaltungssitz kann aber durch den Vorstand bestimmt werden.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Juristen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und aus Österreich. Sie hat sich die Aufgabe gestellt, im Kreise von Juristen verschiedener Berufszweige die Beziehungen zwischen deutschen und österreichischen Juristen durch persönliche Fühlungnahme zu verstärken und rechtliche Fragen aller Art betr. beider Rechtsordnungen insbesondere durch Vorträge, Diskussio­nen und Aufsätze in Zeitschriften, vor allem auch in rechtsvergleichender Sicht, zu behandeln.Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe­cke. Die Vereinigung ist selbstständig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch zweckfremde Aus­gaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die mindestens das erste juristische Staatsexamen oder nach österreichischer Studienord­nung das Diplomstudium durch Ablegung der ersten und zweiten Dip­lomprüfung an einer österreichischen Universität abgelegt hat. Andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglie­der werden. Sie müssen aber den Vereinszweck bejahen und ihn zu för­dern bereit sein. Sie haben allerdings kein Stimm- und Wahlrecht.

  2. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjah­res. Sie muss spätestens am 30. September dem Präsidenten der Vereinigung zugegangen sein.

    2. durch Wegfall der in § 2 Abs. 1 S. 1 genannten Voraussetzungen.

    3. durch Ausschluss durch den Vorstand.
      Das ausgeschlossene Mit­glied kann innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses der Vorstandschaft Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

    4. durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied länger als 3 Jahre mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und Zahlung trotz Hinweises der Vorstandschaft auf den Ausschluss bin­nen 2 Monaten nach Zugang der Mahnung nicht erfolgt.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils im Voraus am 1. Februar eines Jahres zu entrichten.

§ 4 Organe

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Zusammensetzung / Bildung des Vorstandes:

    1. Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten. Einem der Vizepräsidenten obliegt das Amt des Schriftführers und einem weiteren das des Schatzmeisters. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so darf ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Aus­geschiedenen durch den Vorstand bestimmt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung ehrenamtlich.

    2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.

    3. Der Vorstand tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder so oft zusam­men, wie es das Interesse und die Zwecke der Vereinigung erfor­dern.

    4. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind Vorstand iSd. § 26 BGB. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Prä­sidenten und die Vizepräsidenten einzeln vertreten. Im Innenverhältnis sind die Vizepräsidenten nur zur Vertretung berech­tigt, wenn der Präsident verhindert ist.

  2. Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem 2. Geschäftsjahr zusammentreten. Eine außerordentliche Mitglieder­versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Prä­sidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Be­kanntgabe der Tagesordnung, Ort und Zeit schriftlich einberufen. Ist die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 1/10 der Mit­glieder einberufen worden, so muss mindestens ¼ der Mitglieder er­schienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 2 Wo­chen vor Beginn der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden.

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vor­standsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvoll­macht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann aber nur ein Mitglied der Vereinigung sein. Jedes erschienene Mitglied darf aber nur ein ab­wesendes Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung ist unab­hängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie ist insbeson­dere zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vor­standes, die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vor­standes, Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung.

    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstim­mung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

    6. Die Beschlussergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die­ses wird vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Vor­standsmitglied unterzeichnet.

§ 5 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand iSd. § 26 BGB ist zu Satzungsänderungen berechtigt, soweit sie ausschließlich

  1. der Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlauf dienen

  2. notwendig sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen und Hindernisse in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu beseitigen.

§ 6 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung be­schlossen werden.

  2. Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder der Vereinigung.

  3. Das Vereinsvermögen fällt im Fall der Auflösung an eine gemeinnützige Einrichtung. Diese wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung be­stimmt. Es muss dabei gewährleistet sein, dass zweckgebundenes Ver­mögen auch bestimmungsgemäß verwendet wird.

  4. Im Fall der Liquidation sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vor­standes zu Liquidatoren zu berufen.

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 3. Oktober 1989, sowie der Änderungen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 10. Dezember 2004 und 28. November 2008.

Die Vereinigung wurde durch Bescheinigung des Finanzamtes Passau vom 17. Januar 1990 als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten Körperschaften und Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig anerkannt (St. Nr. 186/35903).

Vereinsregister des Amtsgerichts Passau Nr. 1338

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